Der Unfall
Merkblatt Unfallversicherung
Es kommt oft vor, dass sich jemand verletzt und der Ansicht ist, dass es sich um einen Unfall handelt. Der Fall wird der Unfallversicherung gemeldet. Unter welchen Voraussetzungen diese wirklich Leistungen erbringt und welche; wer überhaupt versichert ist und vieles mehr, erfahren Sie in diesem Merkblatt.
Was ist versichert?
Es sind nicht nur Unfälle bei der Unfallversicherung versichert, sondern auch unfall-ähnliche Körperschäden und Berufskrankheiten.
a) Was ist ein Unfall?
Nicht alles, was umgangssprachlich als Unfall bezeichnet wird, gilt für die Juristen als Unfall. Für die Juristen ist der genaue Hergang des Ereignisses, das zur Verletzung geführt hat, massgeblich dafür, ob tatsächlich ein Unfall vorliegt. Für einen Unfall müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein äusserer Faktor wirkt auf den menschlichen Körper ein (also nicht aus dem Körperinneren heraus)
- Die Einwirkung ist plötzlich (also nicht stetig, schleichend wie z.B. bei einem Sonnenbrand)
- Der Faktor wirkt unabsichtlich auf den menschlichen Körper ein
- Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, d.h. übersteigt den Rahmen des Alltäglichen, Üblichen
- Die Einwirkung führt zu einer Verletzung am Körper, an der Seele oder der Psyche oder zum Tod
b) Was sind unfallähnliche Körperschädigungen?
Solche liegen vor, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und es nur an der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors fehlt. Dann zahlt die Unfallversicherung. Damit man von einer unfallähnlichen Körperschädigung spricht, muss es sich um eine der unten stehenden Verletzungen handeln (abschliessende Liste). Diese darf aber auf keinen Fall auf eine Krankheit oder Verschleiss zurückzuführen sein. Gefordert wird eine gesteigerte Gefahrenlage oder eine gewisse Unkontrollierbarkeit der Situation.
- Knochenbrüche
- Verrenkungen von Gelenken
- Meniskusrisse
- Muskelrisse
- Muskelzerrungen
- Sehnenrisse
- Bandläsionen
- Trommelfellverletzungen
c) Was ist eine Berufskrankheit?
Von Berufskrankheit spricht man, wenn eine Krankheit durch die berufliche Tätigkeit verursacht wird.
Als Berufskrankheiten gelten:
- Krankheiten, die zu mindestens 50% auf Arbeiten mit gewissen schädigenden Substanzen oder andere Einwirkungen (z.B. Vibrationen oder Lärm) zurückzuführen sind; der Bundesrat hat eine Liste dieser schädigenden Substanzen (Listenstoffe) und der typischen Krankheiten durch andere Einwirkungen (Listenkrankheiten) aufgestellt. Diese Listen finden Sie im Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung.
- andere Krankheiten, die nachweislich zu mindestens 75% durch berufliche © Beobachter-Beratungszentrum, November 2014 / dm 2 Tätigkeit verursacht wurden. Es ist allerdings nicht sehr einfach, diesen Nachweis zu erbringen.
Wer ist versichert?
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmenden in der Schweiz obligatorisch gegen Unfälle bei einer Unfallversicherung versichert. Ein Mindest- oder Höchstalter für Versicherte gibt es nicht, d.h. auch Lernende oder Pensionierte sind obligatorisch versichert, wenn sie angestellt sind.
Arbeitnehmende, die 8h und mehr pro Woche bei einem Arbeitgeber angestellt sind, sind sowohl für Freizeitunfälle (sogenannte Nichtberufsunfälle) als auch für Berufsunfälle versichert. Die übrigen Angestellten sind nur für Berufsunfälle versichert. Die Nichtberufsunfälle müssen sie bei ihrer Krankenkasse (Grundversicherung) versichern.
Welche Leistungen kennt die Unfallversicherung?
Heilbehandlung (ohne Franchise und Selbstbehalt)
- Medizinische Hauspflege
- Hilfsmittel
- Beteiligung an Reise- und Transportkosten und weitere Kosten
- Taggeld (80% vom letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn, 80% von maximal Sfr. 10‘500)
- Integritätsentschädigung (z.B. bei Verlust eines Körperteils)
- Hilflosenentschädigung
- Hinterlassenenrenten/Abfindung (Waisen-, Witwen-, Witwerrente, Rente für geschiedenen Ehegatten)
- Invalidenrente (ab einem Invaliditätsgrad von 10%)
Was tun, wenn die Unfallversicherung nicht zahlen will ?
Es kann sein, dass die Unfallversicherung zwar anerkennt, dass ein Unfall vorliegt, aber trotzdem die Leistungen verweigert, dies meistens, weil sie der Ansicht ist, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Verletzungen fehlt. Von Kausalzusammenhang spricht man, wenn das Ereignis direkte Ursache der Verletzung ist.
Wenn die Unfallversicherung nicht zahlt, ist die obligatorische Krankenversicherung (Grundversicherung) für den Fall zuständig. Dies hat für den Versicherten den Nachteil, dass er die Franchise und den Selbstbehalt tragen muss und die Grundversicherung der Krankenkasse z.B. kein Taggeld oder Rente kennt.
Lehnt die Unfallversicherung einen Fall ab, muss sie dies dem Versicherten in einer schriftlichen Verfügung mitteilen. Gegen diese kann man innert 30 Tagen nach Erhalt (nicht der Poststempel ist massgebend) Einsprache erheben. Schickt die Unfallversicherung die Ablehnung in einem gewöhnlichen Schreiben, kann man jederzeit eine Verfügung verlangen, damit man Einsprache erheben kann. Das Verfahren ist kostenlos. Erst wenn man Beschwerde ans Bundesgericht erhebt, kostet das Verfahren.
Artikel
Quelle: www.beobachter.ch